Ingenieurbüro Mayr GmbH

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Umweltschutzbeauftragter

für alle umweltrelevanten Unternehmen

Der Umweltschutzbeauftragte berät die Unternehmensleitung und die Betriebsangehörigen in allen Themengebieten des Umweltschutzes, die für den betrieblichen Umweltschutz von Bedeutung sein können. Er muss den Nachweis zur Fachkunde für die Bereiche Immissions- und Gewässerschutz sowie Abfall besitzen.

Betriebsbeauftragte im Umweltschutz haben die Aufgaben im Sinne einer betrieblichen Eigenüberwachung und dienen einer Stärkung der betrieblichen Eigenverantwortung.

Wir beraten Sie gerne telefonisch und vor Ort. Bitte kontaktieren Sie uns per Mail, Telefon oder nutzen Sie das  Kontaktformular.

Zu den typischen Tätigkeiten des Umweltbeauftragten gehören nach § 54 BlmSchG, § 65 WHG und § 60 KrWG, wenn diese Gesetze in Ihrem Unternehmen zutreffend sind:

  • Entwicklung, Einführung, Verbesserung und Anwendung von
    • umweltfreundlichen Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung entstehender oder zu entsorgender Abfälle bzw. Rohstoffe,
    • klimafreundlichen und energieeffizienten Verfahren sowie die Nutzung von entstehender Abwärme.
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit
  • Überwachung der Einhaltung maßgeblicher umweltrechtlicher Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen (Genehmigungen) und Auflagen, auch in Hinblick auf die Verhinderung von Störungen
  • Instrumente hierfür sind
    • regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte einschließlich der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung,
    • Messungen von Freisetzungen, Umweltveränderungen und des Abwassers nach Menge und Eigenschaften,
    • Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse,
    • regelmäßige Kontrolle der Art und Beschaffenheit der bei der Durchführung anfallender, verwerteter oder beseitigter Abfälle bzw. Rohstoffe
    • anschließende Mängelfeststellung möglichst mit Vorschlägen zu Maßnahmen ihrer Beseitigung
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die im Unternehmen anfallenden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung anfallender Abfälle bzw. Rohstoffe mit den jeweils schädlichen resultierenden Umweltbeeinflussungen. Auch über die vorhandenen und einzusetzenden Einrichtungen und Unterweisung der Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
  • Einflussnahme auf die Verbesserung der Sicherheit von Anlagen und unverzüglicher Hinweis an die Unternehmensleitung über bekannt gewordene Störungen und Mängel, welche zu Gefahren für Mensch oder Umwelt führen können, einschließlich Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen
  • Überwachung der Abfallwege bzw. Rohstoffe von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung
  • Jährliche Berichterstattung, wenn von der Unternehmensleitung gewünscht, über alle getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen mit Umweltrelevanz.
  • Ansprechpartner für zuständige Behörden.

Die Unternehmensleitung kann dem Umweltbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen, die zu Gefahren für Mensch oder Umwelt führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dies sollte detailliert im Vorhinein abgestimmt und schriftlich in einem gesonderten Dokument dokumentiert werden.