Beauftragter für Abfall
gemäß KrWG
Betriebsbeauftragte für Abfall definieren ihre Aufgaben aus dem § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Sie beraten den Betreiber und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für die Kreislauf-wirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Laut § 59 KrWG sind spezielle Betreiber zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten verpflichtet. Sie sollten dem Betreiber jährlich einen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen erstatten.
Wir beraten Sie gerne telefonisch und vor Ort. Bitte kontaktieren Sie uns per Mail, Telefon oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Das Aufgabengebiet des Abfallbeauftragten wird im § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erläutert. Hauptaufgaben sind:
Laut § 60 KrWG sind folgende Betreiber zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten verpflichtet:
Der Betriebsbeauftragte für Abfall muss die Fachkunde im Sinne § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nachweislich besitzen.