DIN EN ISO/IEC 17025:2018 für Prüflabore erhält neue DAkkS-Regel
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat die neue „Regel zur Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 zur Akkreditierung von Prüflaboratorien“ (R-17025-PL) auf ihrer Webseite veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
Mittels der Prüflabor-Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2018 werden allgemeine Anforderungen an die Kompetenz der Laboratorien vorgegeben, die eine Akkreditierung anstreben bzw. aufrecht erhalten wollen.
Die neue Regel macht bei klärungsbedürftigen Passagen der Norm konkrete Aussagen zur Anwendung der Norm. Die Aussagen beziehen sich unmittelbar auf den Normtext. Ausführliche Informationen erfahren Sie hier …
Neue Urkundenformate und Zuständigkeiten bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS)
Bei Akkreditierungsverfahren, die von mehreren Fachbereichen der DAkkS bearbeitet werden, ändert sich zum 15. Juli 2022 das Aussehen der Akkreditierungsurkunden.
Hierbei handelt es sich um eine Gesamturkunde mit Teilurkunden für jeden Fachbereich. Die Gesamturkunde für eine Akkreditierung enthält lediglich eine Übersicht der Registriernummern aller aktuell gültigen Teilurkunden. Im Original besteht sowohl die Gesamturkunde als auch jede Teilurkunde jeweils aus einem Deckblatt und einer Anlage.
In der Datenbank der akkreditierten Stellen auf der Homepage der DAkkS werden lediglich die Anlagen der Gesamt- und Teilurkunden veröffentlicht.
Eine Kurzbeschreibung des jeweiligen Geltungsbereiches auf den Deckblättern der Teilurkunden entfällt. Auch zusätzliche Teilurkunden aufgrund sonstiger Kriterien, wie beispielsweise für einzelne Standorte, Abteilungen oder Geschäftsbereiche der Konformitätsbewertungsstelle, werden nicht mehr ausgestellt.
Dies eröffnet die Möglichkeit, die Verfahrensbearbeitung der zunehmend fachlich komplexer werdenden Geltungsbereiche in den Akkreditierungsverfahren besser durchzuführen. So kommt sie der Struktur der neuen Aufbauorganisation entgegen.
Für Entscheidungen des Akkreditierungsausschusses ab dem 15. Juli 2022 bezüglich Erstakkreditierungen und Wiederholungsbegutachtungen gilt diese Vorgehensweise bei der Urkundenausstellung sowie aufgrund von Re-Akkreditierungen oder Erweiterungen beziehungsweise Änderungen. Betroffene Konformitätsbewertungsstellen (KBS) können die Umstellung ihrer Urkunden aber auch für das jeweilige Verfahren gebührenpflichtig schriftlich beantragen.
Die zuvor beschriebenen Änderungen sind im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Aufbauorganisation der DAkkS in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 2022 zu betrachten. Hie erfolgt ein grundlegender Transfer der Verfahren in eine neue Fachbereichsstruktur. Für die Konformitätsbewertungsstellen (KBS) bedeutet dies gegebenenfalls einen Wechsel des zuständigen Fachbereichs. Die DAkkS informiert die betroffenen KBS über die Zuweisung des jeweiligen Verfahrens neuen Fachbereich und Kontaktdaten zum persönlichen Ansprechpartner schriftlich. Details erfahren Sie hier …
DAkkS stellt überarbeitete Antragsunterlagen auf der Website (www.dakks.de) bereit
Anträge für die Antragstellung auf eine Akkreditierung sowie Anlagen wurden mit dem Ziel überarbeitet, das Anliegen der Antragsteller besser und einfacher umzusetzen. Es gibt jetzt folgende Antragsarten:
- Erstakkreditierung
- Reakkreditierung
- sowie Änderung der Akkreditierung
- Beantragung von (Teil-)Aussetzung und (Teil-)Widerruf einer Akkreditierung.
Diese sind identisch aufgebaut und werden im Original an die DAkkS verschickt.
Vervollständigt werden die Anträge mit speziellen Anlagen und Nachweisen, die grundsätzlich elektronisch an den Antragsservice der DAkkS übersendet werden.
So ist eine umgehende Bearbeitung möglich.
Aufgrund von der Corona-Pandemie:
Die Umstellungsfrist für die revidierte Version der Labornorm ISO/IEC 17025:2017 wurde von der Europäische Kommission verlängert. Akkreditierungen, die auf der Vorgängerfassung der internationalen Norm beruhen und bis jetzt noch nicht auf die neue Normenversion umgestellt werden, verlieren damit erst zum 1. Juli 2021 statt bereits zum 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit.
Die Bekanntgabe der Fristverlängerung entspricht der Entscheidung der internationalen Akkreditierungsorganisation International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC), die bereits im Juni wegen der Corona-Pandemie die Verlängerung der Umstellungsfrist für die revidierte Version der Labornorm ISO/IEC 17025:2017 beschlossen hatte.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) rät, alle noch nicht auf die neue Norm umgestellte Labore sollten die Zeit nutzen und die notwendigenUmstellungsbegutachtungen jetzt zügig in Angriff nehmen. Dies gilt umso mehr, da nach wie vor ein erheblicher Anteil der Laboratorien die Umstellung ihrer Akkreditierung noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die DAkkS dafür erhebliche Begutachtungsressourcen bereitstellen muss. Details erfahren Sie hier …
Diese Maßnahmen trifft die DAkkS aufgrund des Corona-Virus:
Fernbegutachten ersetzen weitestgehend Überwachungs- und Wiederholungs- sowie Umstellungsbegutachtungen
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unterstützt Empfehlungen der Bundesregierung, des Robert-Koch-Instituts und weiterer zuständiger Behörden aktiv. Aktuell gibt es einen ausführlichen Leitfaden für die Kunden der DAkkS veröffentlicht mit dem Ziel eine kundenfreundliche und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.
Durch den Beschluß dieser Maßnahmen soll die Ausbreitung des Coronavirus verringert sowie Mitarbeiter, Begutachter und Kunden geschützt werden. So wird wird die DAkkS auch weiterhin ihre hoheitliche Aufgabe erfüllen. Die Informationen zu den Veränderungen bei der Vorgehensweise geplanter Begutachtungen, wie z. B. der Anwendungsbereich und der Ablauf von Fernbegutachtungen sowie die technischen Grundvoraussetzungen finden Sie im Downloadbereich der DAkkS-Homepage
Leitfaden zur Durchführung von Fernbegutachtungen für Konformitätsbewertungsstellen
Geplante Begutachtungen innerhalb Deutschlands werden bis auf weiteres durch alternative Begutachtungsverfahren ersetzt oder, wo möglich, verschoben. Hier wird wie folgt unterschieden:
Eine Verschiebung geplanter Umstellungsbegutachtungen um mehrere Monate ist nicht möglich, da die DAkkS selbstverständlich die beantragten Umstellungen rechtzeitig abschließen möchte. Daher werden bei den noch anstehenden Umstellungen auf die neue DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Fernbegutachtungen durchgeführt.
Beantragte Erstakkreditierungen oder Erweiterungen bzw. Änderungen werden im Normalfall nicht mittels Fernbegutachtung durchgeführt, sondern solange verschoben, bis eine normale Vor-Ort Begutachtung möglich ist.
Die zuständigen Verfahrensmanager werden sich bei den betroffenen Konformitätsbewertungsstellen in jedem Einzelfall für weitere Planungen hinsichtlich der Begutachtungsaktivitäten melden. Die DAkkS empfiehlt, dass akkreditierte Stellen die Kontaktaufnahme der verantwortlichen DAkkS-Verfahrensmanager zunächst abwarten. Hierfür bittet die DAkkS ihre Kunden um Verständnis. Details zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der DAkkS.
DAkkS rät zur rechtzeitgen Umstellung auf die DIN EN ISO/IEC 17025:2018
Die Frist zur Umstellung auf die DIN EN ISO/IEC 17025:2018 hat mit der Veröffentlichung der internationalen Norm (ISO/IEC) im November 2017 begonnen und endet mit Ablauf der 3-jährigen Übergangsfrist am 30.11.2020.
Seit dem 01.07.2018 können Begutachtungen der DAkkS zur Umstellung auf die neue Norm genutzt werden. Um eine rechtzeitige Ausstellung der Akkreditierungsurkunde gewährleisten zu können, ist eine Begutachtung zur Umstellung auf die neue Norm möglichst noch in 2019 durchzuführen, spätestens jedoch bis zum 31.05.2020.
Betroffen sind nach DAkkS-Angaben ungefähr 2.900 Laboratorien, die innerhalb der dreijährigen Frist entweder im Rahmen von planmäßigen oder gesondert terminierten Begutachtungen nach der revidierten DIN EN ISO/IEC 17025:2018 von der DAkkS akkreditiert werden. Verbindliche Informationen stehen in einer Umstellungsanleitung durch die DAkkS zur Verfügung.
Gemäß diesen Vorgaben müssen folgende Punkte erfüllt werden:
- Erstellung eines dokumentierten Maßnahmenplans zur Umsetzung der neuen Norm auf Basis eines Vergleichs der neuen und der alten Norm;
- Implementierung der festgelegten Maßnahmen;
- Schulung der Mitarbeiter zur neuen DIN EN ISO/IEC 17025:2018 und den sich daraus ergebenden Anpassungen im Managementsystem des Laboratoriums;
- Antragsstellung für die Umstellung auf die DIN EN ISO/IEC 17025:2018;
- Zusendung der ausgefüllten neuen DAkkS-Checkliste zur DIN EN ISO/IEC 17025:2018 und aktueller Unterlagen, einschließlich des Maßnahmenplanes und der Nachweise für die Implementierung der neuen Normrevision, an die DAkkS.
Laut Informationen der DAkkS ist die Resonanz zur Umstellung der akkreditierten Prüf- und Kalibrierlabore bislang sehr zurückhaltend. Diese abwartende Haltung kann zu Engpässen führen, wenn die akkreditierten Laboratorien erst gegen Ende der Frist die Umstellung angehen. Details erfahren Sie hier.
Geänderte Vorgehensweise bei Akkreditierungsverfahren bezogen auf Entfristungen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil zur Befristung von Akkreditierungen (19.09.2018) die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) veranlaßt folgende Hinweise für ihre Kunden bekannt zu geben:
- Eine formale Antragstellung ist derzeit für folgende Akkreditierungsleistungen der DAkkS erforderlich
– Erstakkreditierung,
– Reakkreditierung oder
– Änderung einer Akkreditierung.
- Zukünftige Akkreditierungen bzw. Reakkreditierungen werden ohne Befristung für all jene Bereiche erteilt, für die es keine besondere gesetzliche Befristungsregelung gibt.
Absatz - Besteht bereits eine unbefristete Akkreditierung erfolgen die anstehenden Überwachungen und Wiederholungsbegutachtungen ohne Antrag.
Absatz - Sobald eine Änderung der Akkreditierung durchgeführt werden soll, z. B. im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung, ist ein entsprechender Antrag auf Änderung zu stellen.
Absatz - Besteht weiterhin eine befristete Akkreditierung, muss eine formale Antragstellung erfolgen.
Absatz - Zukünftig wird nach Akkreditierungen mit befristeten und unbefristeten Geltungsbereichen unterschieden. Je nach Akkreditierungsverfahren machen die Verfahrensmanager auf eine erforderliche Antragstellung aufmerksam.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Website der DAkkS.
Informationen zur neuen EU- Datenschutzgrundverordnung
Die DSGVO betrifft alle Firmen und Vereine. Ab dem 25. Mai gelten mit der Europäischen Grundverordnung zum Datenschutz neue Regeln, zum Beispiel für Firmen, Selbstständige und Vereine.
Was ist die Europäischen Grundverordnung zum Datenschutz (DSGVO)?
Mit der neuen Europäischen Datenschutzgrundverordnung soll das Recht EU-weit auf einen einheitlichen Stand gebracht werden. Die EU-Kommission erhofft sich so mehr Kontrolle der Bürger über ihre Daten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind.
Für wen gilt die Verordnung?
Betroffen sind alle, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, also vor allem Unternehmen und Selbständige – aber auch das elektronische Mitgliederverzeichnis eines Vereins fällt schon unter die DSGVO. Die DSGVO gilt also für Großkonzerne wie Facebook und Google aber eben auch für kleine Handwerksbetriebe. Ausgenommen sind Privatpersonen, wenn diese Daten für persönliche oder familiäre Zwecke verwenden. Auch für Journalisten, die für ihre Berichterstattung personenbezogene Daten erheben oder nutzen, wird es ähnlich wie bislang Ausnahmen geben.
Was sind personenbezogene Daten?
Die juristische Definition ist kompliziert. Praktisch zählen dazu Name, Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse. Auch Angaben wie IP-Adresse, Steuernummer, Autokennzeichen oder Kontoverbindung gelten aber als personenbezogene Daten.
Was ändert sich für Unternehmen?
Wichtig sind die verschärften Dokumentations- und Rechenschaftspflichten: Hat etwa ein Nutzer oder Kunde seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben, dass seine Daten gespeichert und verwendet werden dürfen? In diesem Fall muss das ein Betrieb nachweisen können. Wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, wer darauf Zugriff hat und wie die Daten geschützt werden, müssen Unternehmen mit der DSGVO in einem “Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten” festhalten. Nötig ist dieses zum Beispiel, wenn ein Betrieb Personalakten elektronisch verwaltet oder eine Kundendatei führt. Künftig ist es zudem noch wichtiger, Daten nur zweckgebunden zu verwenden: Hat ein Kunde etwa seine E-Mail-Adresse nur für einen Newsletter zur Verfügung gestellt, darf diese auch nur dafür verwendet werden und nicht für andere Zwecke.
Wer kontrolliert die Umsetzung?
Im Regelfall ist dafür die NRW-Landesdatenschutzbeauftragte zuständig – “in enger Zusammenarbeit mit den anderen Behörden”. Tätig werde die Behörde, wenn sie einen Hinweis erhalte, beispielsweise durch die Beschwerde eines Betroffenen. Es werden aber wie bisher auch Stichproben durchgeführt.
Was droht bei einem Verstoß?
Alle Datenschutzbehörden in den EU-Staaten können bei einem Verstoß gegen die neue DSGVO hohe Geldbußen verhängen. Vorgesehen sind Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens – je nachdem was höher ist. Gerade am Anfang wollen die Landesdatenschützer jedoch vor allem beratend tätig sein. “Wenn sich Unternehmen aber beratungsresistent zeigen, werden diese auch Bußgelder verhängen”. Passiert in einem Unternehmen eine Datenpanne und gibt es dadurch ein Risiko für Betroffene, muss der Vorfall innerhalb von 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Ab wann braucht man einen Datenschutzbeauftragten?
Für die meisten Unternehmen gilt: Haben mindestens zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Daten zu tun, muss ein Datenschutzbeauftragter an die Landesbehörde gemeldet werden.
J
Übergangsphase der ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 endet
am 15. September 2018
Zertifizierungen, die nach oben genannten Standards durchgeführt wurden, verlieren mit diesem Stichtag ihre Gültigkeit, unabhängig vom vorherigen Zertifizierungszyklus. Auf Empfehlungen der Working Group Management System (WG MS) des International Accreditation Forums Technical Committees (IAF TC) ermöglicht die DAkkS folgende Vorgehensweise zur Wiederherstellung einer Zertifizierung nach dem Ende der Übergangsfrist:
Innerhalb von 6 Monaten, also bis spätestens 15.03.2019, ist eine Wiederherstllung der Zertifizierung möglich, wenn die gesamten Re-Zertifizierungstätigkeiten vor dem 15.09.2018 begonnen haben. Die Detaills zu der Umsetzung lesen Sie hier:
Wiederherstellung abgelaufener Zertifizierungen
CJ
Neue Gebührenverordnung bei der DAkkS
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die neue Gebührenordnung für die DAkkS vorgelegt. Veröffentlicht wurde sie am 13. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt unter Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV). Mit dem 1. Juli 2018 wird sie in Kraft treten und von diesem Zeitpunkt dient sie als Basis für die Gebührenberechnung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Nähere Infomationen finden Sie auf der DAkkS-Homepage unter:
Fragen und Antworten zur neuen Gebührenverordnung
CJ
CJ
Neue Gebührenverordnung bei der DAkkS
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die neue Gebührenordnung für die DAkkS vorgelegt. Veröffentlicht wurde sie am 13. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt unter Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV). Mit dem 1. Juli 2018 wird sie in Kraft treten und von diesem Zeitpunkt dient sie als Basis für die Gebührenberechnung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Nähere Infomationen finden Sie auf der DAkkS-Homepage unter:
Fragen und Antworten zur neuen Gebührenverordnung
CJ
Strengere Regeln bei der messtechnischen Rückführung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren
Als akkreditiertes Prüf- oder Kalibrierlabor hat man den Nachweis erbracht, dass die Messmittel, die man bei Prüfungen verwendet, den messtechnischen Anforderungen gemäß der Norm ISO/IEC 17025:2005 entsprechen. Man muss den Nachweis der metrologischen Rückführung für die Messergebnisse einer Konformitätsbewertung erbringen, d. h. man weist die Richtigkeit der gemessenen Werte nach.
Wollte man bisher als Prüf-oder Kalibrierlabor den Nachweis der metrologischen Rückführung erbringen, gab es u. a. die Möglichkeit, einen Eichschein, Prüfschein oder Kalibrierschein einer deutschen Eichbehörde vorzulegen, auch wenn der Ergebnisbericht dann kein Akkreditierungssymbol aufwies.
Es reichte, dass zuvor die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bei der ausstellenden Eichbehörde ein Begutachtungsverfahren hinsichtlich der metrologischen Rückführung der relevanten Messgröße erfolgreich durchgeführt hatte.
Diese Vorgehensweise wurde bei der letzten Evaluierung durch die europäische Akkreditierungsorganisation beanstandet und nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren von Seiten der DAkkS geändert.
Insbesondere geht es hier um die DAkkS-Regel 71 SD 0 005, die in der Revision 1.4 am 1. Februar 2016 veröffentlicht worden ist.
Ab dem 1. August 2016 gilt für Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol,
- die von deutschen Eichbehörden ausgestellt werden, sind den Ergebnisberichten gleichzusetzen, die von nicht akkreditierten Stellen ausgegeben wurden.
- die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien exakt im Geltungsbereich ihrer Akkreditierung ausgegeben werden, werden nicht als Rückführungsnachweise anerkannt. Schließlich ist nicht gewährleistet, dass die Messergebnisse gemäß den Akkreditierungskriterien metrologisch rückführbar sind, da sie nicht überwacht werden.
Details sowie die Revision der DAkkS-Regel 71 SD 0 005 finden Sie hier:
DAkkS passt Regelung zur metrologischen Rückführung an | DAkkS
DAkkS modifiziert die Verfahrensweise der Anpassung auf die neuen Normen ISO 9001 und ISO 14001 bei den Zertifizierungsstellen
Die Revisionen der Normen ISO 9001 für Qualitätsmanagementsysteme und ISO 14001 für Umweltmanagementsysteme sind im Herbst 2015 veröffentlicht worden. Dies brachte für die gesamten akkreditierten Zertifizierungsstellen eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen mit sich, die in einer Anleitung systematisiert wurden um Schließlich sollte die Umstellung auf die neuen Normen möglichst reibungslos erfolgen.
Die Praxis hat hier gezeigt, dass die im April 2015 veröffentlichte Anleitung angepasst werden muss. Die Durchführung von Umstellungen ließ erkennen, dass einige Dinge mehr berücksichtigt und konkreter erläutert werden müssen.
In der aktualisierten Anleitung werden nun ebenfalls untengenannte Fragestellungen behandelt:
- Kompetenz für ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004
- Befristung für Audits ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004
- Fristenregelung Zertifikate
- Witnessaudits ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015.
Näheres erfahren Sie hier.
DAkkS nutzt ab jetzt elektronisches Dokumentenmanagementsystem
Im Rahmen der Anforderungen des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) schließt sich die Deutsche Akkreditierungsstelle einer Reihe von Behörden an. Die schrittweise Umstellung der Verwaltung von Unterlagen auf Papier zur digitalen Aktenführung ist in vollem Gange. Neben Platzersparnis und Umweltschutz wird eine bessere Kommunikation mit den Kunden erwartet. Natürlich bringt die Anfangsphase dieses Wechsels auch Neuerungen für die Antragsteller mit sich. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Homepage der DAkkS unter http://www.dakks.de/content/dakks-setzt-auf-elektronisches-dokumentenmanagementsystem.
Die Neuerungen der ISO 9001:2015
Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat die Revision der weltweit verbreiteten Qualitätsmanagement-Norm ISO 9001 veröffentlicht, die deutsche Version DIN EN ISO 9001:2015-11 Anfang November diesen Jahres. Was bedeutet dies für Sie und was müssen Sie beachten?
Seit dem 15.09.2015 gilt die Übergangsfrist für Qualitätsmanagement-Zertifikate. Diese dauert drei Jahre an. Der späteste Termin für ein Rezertifizierungsaudit muss vor dem 14.09.2018 gewählt sein. Hält man diese Frist nicht ein findet, zwangsläufig ein Erstzertigizierungsaudit statt.
Insgesamt betrifft der Umfang der Änderungen sowie Ergänzungen ca. 40% der bestehenden Norm. Fest steht, dass ihr Anwendungsbereich ebenso wie die Gültigkeit für alle Arten von Organisationen unverändert bleibt. Da es deutschlandweit eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen und Organisationen gibt, die bereits nach ISO 9001:2008 zertifiziert sind, besteht von dieser Seite ein beachtliches Interesse in Hinsicht auf die Auswirkungen für das jeweilige Unternehmen.
Die neue Struktur
Das Einführen dieser Vorgaben zielt auf eine verbesserte Anwendung durch eine feststehende Struktur für alle neuen Zertifizierungsgrundlagen der Managementsysteme sowie solche, die eine Revision durchlaufen. Sie soll das Verstehen fördern, Anwendern ein besseres Verständnis einer Norm vermitteln und die Effizienz in die Arbeit mit integrierten Managementsystemen verbessern (Durchführung von Kombi-Zertifizierungen).
Die sogenannte HIGH LEVEL STRUCTURE stellt folgende Forderungen:
Aufbau identischer Strukturen bzw. einer übergeordneten Struktur bei Managementsystemen;
Verwendung von einheitlichen Kerntexten, Begriffen und Definitionen in den verschiedenen Managementsystemen.
Sie besteht aus folgenden 10 Abschnitten:
1. Anwendungsbereich
2. Normative Verweisungen
3. Begriffe und Definitionen
Verweis auf die allgemeinen, in der Anlage SL dargestellten Begriffe sowie alle spezifischen Begriffe für die Norm
4. Kontext der Organisation
Verstehen der internen und externen Angelegenheiten,
der Anforderungen und Erwartungen relevanter interessierter Parteien,
des Managementsystems und seines Anwendungsbereiches (Stakeholder-Ansatz)
5. Führung
Verantwortung und Verpflichtung der obersten Leitung, Politik, organisatorische Funktionen
Verantwortungen und Befugnisse
6. Planung
Maßnahmen zur Erkennung von Risiken und Chancen,
Definition relevanter Ziele der Norm und Pläne zu deren Erreichung
7. Unterstützung
Ressourcen, die für die entsprechende Norm benötigt werden
Kompetenz, Bewusstsein, Kommunikation
Erstellung und Überprüfung der dokumentierten Information
8. Betrieb (Operative Tätigkeiten)
Betriebliche Planung und Lenkung und Kontrolle
9. Leistungsbewertung
Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung
Internes Audit
Managementbewertung
10. Verbesserung
Nichtkonformität, Korrekturmaßnahmen
Ständige Verbesserung
Zu den Inhalten
Zur Diskussion steht ein stärkerer Fokus auf prozessorientierte und risikobasierte Ansätze. Die Berücksichtigung der Dienstleistungsbranche soll den aktuellen Entwurf – auch sprachlich – praxisbezogener gestalten, z. B. mit der möglichen Änderung der Wortwahl von “Produkt” zum Begriff “Waren und Dienstleistungen”. So kann man zusammenfassend sagen, dass Schwerpunkte der jetzigen ISO 9004 aufgegriffen und aktualisiert werden. Hierbei handelt es sich um folgende Themen:
- Prozessorientierung: Der prozessorientierte Ansatz wird im Entwurf zum Prozessmanagement hin weiterentwickelt
und explizit dargestellt. - Risikobasierter Ansatz: Die Einbeziehung des Risikos, angefangen vom Planungsabschnitt bis hin zur
Leistungsbewertung, wird in vielen Abschnitten thematisiert. Dies geschieht mit der Intention, Unternehmen in die Lage zu versetzen, neue Möglichkeiten zu erschließen und diese wahrzunehmen. - Prinzipien der Unternehmensführung (Stakeholder-Ansatz): Im Fokus steht hier die Nachhaltigkeit bei
Entscheidungsprozessen im Unternehmen. Die Unternehmensführung beachtet hier mögliche Auswirkungen auf
die Bedürfnisse verschiedener Interessensgruppen und handelt entsprechend. - Informations- und Wissensmanagement: Es soll eine Systematik für das Erschließen, Abrufen und Anwenden der
erforderlichen Wissensbasis im Unternehmen entwickelt werden. Ziel ist ein optimaler Zugang für den einzelnen
Mitarbeiter. - Dokumentierte Information: Die Umbenennung dieser feststehenden Begriffe „Aufzeichnungen“ und „Dokumente“
in „dokumentierte Information“ soll eine flexiblere Nutzung bewirken. - Leadership: Der Vorbildcharakter der Unternehmensführung erhält eine stärkere Gewichtung. Ebenso ist eine
Ausweitung ihres Arbeitsbereichs geplant.
Was Sie schon tun können
Beschäftigen Sie sich als zertifiziertes Unternehmen eingehend mit den zuvor genannten Themenschwerpunkten, wie z. B. Risikomanagement und vertiefen Sie Ihr Know-how. Informieren Sie sich über die aktuellen Auslegungen der Anforderungen.
Gerne unterstützen wir Sie!
DAkkS-Regeln für Zertifizierungsstellen revidiert
Die DAkkS-Regel 71 SD 6 025 „Kompetenzanforderungen für Auditoren und Zertifizierungspersonal im Bereich Qualitätsmanagementsysteme ISO 9001 (QMS) und Umweltmanagementsysteme ISO 14001 (UMS)“ wurde überarbeitet (Revision 1.1).
Die Änderungen und Klarstellungen waren auch im Hinblick auf die Neuerungen der ISO/IEC TS 17021-2:2012 (“Conformity assessment – Requirements for bodies providing audit and certification of management systems – Part 2: Competence requirements for auditing and certification of environmental management systems”) sowie der anstehenden ISO/IEC TS 17021-3:201x (“Conformity assessment – Requirements for bodies providing audit and certification of management systems – Part 3: Competence requirements for auditing and certification of quality management systems”) notwendig.
Als Übergangsregelung gilt, dass die Revision 1.1 des Dokumentes 71 SD 6 025 ab dem 1. April 2013 anzuwenden ist und gleichzeitig die DAkkS-Regel 71 SD 6 024 hinsichtlich der Kompetenzanforderungen für Auditoren und Zertifizierungspersonal ablöst. Die Einstufung und Berufung von Auditoren und Fachexperten auf der bisherigen Grundlage (Dokumente TGA UP 711 bzw. DAkkS 71 SD 6 024) ist bis spätestens 30. Juni 2014 zu erneuern.
DAkkS-Regel 71 SD 6 022
Die DAkkS-Regel 71 SD 6 022 „Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für den Bereich Energiemanagementsysteme – EnMS“ wurde ebenfalls erneuert. Maßgeblich hierfür war die Auswertung der Erfahrungen aus nunmehr zwei Jahren Akkreditierung mit rund 35 Akkreditierungsverfahren und einer Vielzahl von Begutachtungen zu unterschiedlichsten Typen von Energiemanagementsystemen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Aufhebung bisheriger Beschränkungen bei sogenannten Multisite-Zertifizierungen und der Wegfall der Dreimonatsfrist für den Erstzertifizierungsprozess. Die neue Revision des Dokument 71 SD 6 022 Rev. 1.2 gilt mit sofortiger Wirkung.
Diese Maßnahmen trifft die DAkkS aufgrund des Corona-Virus: Vor-Ort-Begutachtungen
vorerst eingestellt
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unterstützt Empfehlungen der Bundesregierung, des Robert-Koch-Instituts und weiterer zuständiger Behörden aktiv.
Durch den Beschluß entsprechender Maßnahmen soll die Ausbreitung des Coronavirus verringert und Mitarbeiter, Begutachter und Kunden geschützt werden. Es wird Veränderungen bei der Vorgehensweise bei geplanten Begutachtungen geben. Doch wird die DAkkS wird auch weiterhin ihre hoheitliche Aufgabe erfüllen. Hierfür bittet die DAkkS ihre Kunden um Verständnis. Geplante Begutachtungen innerhalb Deutschlands werden bis auf weiteres durch alternative Begutachtungsverfahren ersetzen oder, wo möglich, verschoben. Die zuständigen Verfahrensmanager sich bei den betroffenen Konformitätsbewertungsstellen in jedem Einzelfall für weitere Planungen hinsichtlich der Begutachtungsaktivität melden. Details zu diesem Thema finden Sie hier.